Vereinssatzung
Die Schützengesellschaft „Edelweiß“ Prutting e. V.
in 83134 Prutting beschließt heute 17. März 1989 folgende Satzung.
Der Grund dieser Satzung ist die Aufnahme in das Vereinsregister
und zur ordentlichen Abwicklung des Vereinslebens.
Der Verein nennt sich: Schützengesellschaft „Edelweiß“ Prutting e. V. Gegründet 1927.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Vereins: Dorfstadl Prutting, Am Sportplatz 2 83134 Prutting
Zweck des Vereins:
Wir sind dem Bayerischen Schützenbund e. V. angeschlossen und verfolgen gemeinsam das Ziel:
Pflege des Schießsports als Leibesübung
Förderung des Nachwuchses im Schießsport
Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums
Mitglieder:
Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Form der Aufnahme: mündlicher und schriftlicher Antrag bei der Vorstandschaft.
Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Der Austritt: aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Einberufung der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. od. 2. Vorsitzenden (Schützenmeister) unter Einhaltung einer schriftlichen Einladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung an der öffentlichen Anschlagtafel und in der Lokalzeitung (OVB) angezeigt. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Leitung der Versammlung: Die Mitgliederversammlung wird vom 1. od. 2. Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu Unterschreiben. Dabei sollen Ort und Uhrzeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Punkte der Tagesordnung beschlussfähig.
Gliederung des Vereins.
Der Verein kann verschiedenen Schießsparten zulassen. Eine Spartengründung bedarf einer 2/3 Mehrheit der Vereinsvorstandschaft. Die einzelnen Sparten müssen einen Leiter vorweisen, der in der Ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorlegt. Die verschiedenen Sparten bleiben dem Verein untergeordnet.
Bay. Sportschützenbund:
Durch die Mitgliedschaft im BSSB werden die Satzungen und e.V. BSSB: Ordnungen des BSSB angewandt und eingehalten.
Beiträge:
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag beinhaltet auch die Abgabe an den BSSB einschließlich Versicherungsbeitrag. Die Einteilung der Beitragsklassen erfolgt nach den Bestimmungen des BSSB.
Vorstandschaft: Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden (erster Schützenmeister)
2. Vorsitzenden ( zweiter Schützenmeister)
1. Kassier
1. Schriftführer
Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Zum Innenverhältnis gilt folgende Regel: Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird auf Dauer von 3 Jahren gewählt. Bleibt aber auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1mal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Vereinsmittel:
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des angefallenen Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.
Auflösung:
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 17. März 1989 beschlossen.
10 Unterschriften der Vorstandschaftsmitglieder:
Hallmann Wilhelm, Morgenroth Wolfgang, Hallmann Udo, Magda Spors, Rinser Clara, Schießl Andreas,
Brandl Katharina, Lampl Gertraud, Schöler Werner, Hallmann Georg.